Agrar Osterland AG Köckritz

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Agrargenossenschaft „Osterland“ eG Köckritz – in folgenden kurz Auftragnehmer genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Angestellten der Auftragnehmerin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer durch Auslieferung der Ware zu erkennen gibt, dass er den Auftrag angenommen hat. Für diesen Fall gilt der Lieferschein als Auftragbestätigung.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die an seinen Angeboten enthaltenen Preisen 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Betriebssitz. Für Endverbraucher gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise einschließlich der Umsatzsteuer.
  2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht vom Vertrag oder der Auftragsbestätigung umfasst sind und auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Auftragnehmerin oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Auftragnehmerin nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
  4. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Unternehmer übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat.
  2. Falls der Versand ohne Verschulden der Auftragnehmerin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 6 Gewährleistung

Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel einer Lieferung (Mengen- oder Gütemengerüge) müssen schriftlich innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bezug der Ware bzw. der Leistung erfolgen, ansonsten ist die Auftragnehmerin von der Mängelhaftung befreit. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung und Leistung, sofern es sich um selbständige abtrennbare Lieferungen und Leistungen handelt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden der Auftrag-nehmerin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum der Auftragnehmerin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Auftragnehmerin als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Auftragnehmerin durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auf-traggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungs-wert) auf die Auftragnehmerin übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum der Auftragnehmerin unentgeltlich. Ware, die der Auftragnehmerin mit (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vor-behaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann wider-rufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftrag-geber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vorbehalts-ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Heraus-gabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Auftraggeberin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage vor.

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Auftrag-geberin 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck wertgestellt ist.
  3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Forderungen, die nicht das streitgegenständliche Schuldverhältnis betreffen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Das Zurückbehaltungs-, Minderungs- und Aufrechnungsrecht des Auftraggebers wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechts-beziehungen zwischen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handels-gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, ist Gera ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.